Freitag, 1. Mai 2026

Bloßes Kaufinteresse rechtfertigt keine Grundbucheinsicht

Nach der Grundbuchordnung (GBO) ist jedem die Einsicht in das Grundbuch gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Im Januar 2026 bat ein Mann das Grundbuchamt um Mitteilung der Eigentümerkontaktdaten zu einem durch Adresse bezeichneten Haus mit der Begründung, er hätte Interesse, das Haus zu kaufen. Das Amt teilte ihm jedoch mit, dass ein bloßes Kaufinteresse kein berechtigtes Interesse im Sinne der GBO ist, und lehnte die Herausgabe der Daten ab.

Das Oberlandesgericht München kam zu der Entscheidung, dass das Amt die Herausgabe der Daten zu Recht ablehnte. Das Gericht führte aus, dass für Kaufinteressenten ein berechtigtes Interesse im Sinne der GBO allenfalls nach Eintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer besteht. Die Grundbucheinsicht darf dagegen nicht dazu missbraucht werden, den Namen des Eigentümers zu erforschen.

Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht daher nicht für einen Kaufinteressenten oder Nachbarn, der den Namen des Grundstückseigentümers in Erfahrung bringen möchte, um mit diesem wegen eines möglichen Verkaufs des Grundstücks Kontakt aufzunehmen.

 

AJP Amann Jörger Partner

Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Partnerschaftsgesellschaft mbB

Amann und Jörger GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 



Niederlassung Freiburg
Neu: Umzug ins V6
Merzhauser Straße 144
79100 Freiburg
Telefon: +49 (0)761 407688
Email info@amannjoerger.de 

 

Mitgliedschaften:

 

 

Niederlassung Rheinfelden
Schwalbenstraße 2 
79618 Rheinfelden
Telefon: +49 (0)7623 966 738-0
Email info@amannjoerger.de

  

 

FIRMENNAME | Vorname Nachname|Tel 0000 - 00 00 00 |www.kundendomain.com|info@kundendomain.com