Dienstag, 1. Juli 2025

Haftung – Badeunfall durch regelwidrige Nutzung einer Wasserrutsche

Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) hatten die Frage zu klären, ob das Schwimmbad und die Hersteller einer Wasserrutsche für gesundheitliche Schäden haften, wenn die Rutsche entgegen der Nutzungshinweise falsch verwendet wird.

Vor dem Treppenaufgang und im Startbereich einer Wasserrutsche waren jeweils ein Hinweisschild mit den zulässigen Rutschpositionen sowie an den Rutschen selbst Piktogramme angebracht, mit denen die Rutschhaltung „Kopf voran in Bauchlage“ untersagt wurde. Ein Mann rutschte jedoch in Bauchlage, mit dem Kopf und den ausgestreckten Armen voran, die Rutsche hinunter. Im Wasser glitt er weiter und prallte mit dem Kopf gegen die Beckenwand. Es wurde dann eine Querschnittslähmung diagnostiziert. Der Mann verlangte u. a. von der Herstellerin der Wasserrutsche, der Betreiberin des Schwimmbads und den Inspektoren der Wasserrutsche Schadensersatz und Schmerzensgeld i. H. v. 335.000 €.

Das OLG entschied, dass dem Mann ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Betreiberin des Schwimmbads und der Herstellerin der Wasserrutsche zusteht. Er muss sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % gegenüber der Herstellerin und 40 % gegenüber der Schwimmbadbetreiberin anrechnen lassen, weil er die Hinweisschilder und die Piktogramme zur korrekten Rutschhaltung missachtete.

Die Wasserrutsche hätte so konzipiert sein müssen, dass nicht nur bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, sondern auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch, wie es in Schwimmbädern regelmäßig vorkommt, keine schwersten irreversiblen Verletzungen drohen, so die OLG-Richter. Auch wenn der Mann die Hinweisschilder nicht beachtete, durfte er als Benutzer einer Wasserrutsche in einem Spaßbad davon ausgehen, dass das Rutschende so konzipiert ist, dass ein Aufprall an der gegenüberliegenden Beckenwand auch bei Nutzung der Rutsche in Bauchlage ausgeschlossen ist. Ein Hinweisschild und Piktogramme zu verbotenen Rutschpraktiken sind keine ausreichende Maßnahme zur Gefahrenabwehr, wenn schwerste Verletzungen drohten. Der Gefahr des Kopfanstoßes hätte bereits bei Planung der Wasserrutsche durch einen größeren Abstand zwischen Beckenrand und Rutschende entgegengewirkt werden müssen.

 

AJP Amann Jörger Partner

Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Partnerschaftsgesellschaft mbB

Amann und Jörger GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 



Niederlassung Freiburg
Sonnenschiff
Merzhauser Straße 183
79100 Freiburg
Telefon: +49 (0)761 407688
Email info@amannjoerger.de
Zum Anfahrtsplan

 

 

Mitgliedschaften:

 

 

Niederlassung Rheinfelden
Schwalbenstraße 2 
79618 Rheinfelden
Telefon: +49 (0)7623 966 738-0
Email info@amannjoerger.de

  

 

FIRMENNAME | Vorname Nachname|Tel 0000 - 00 00 00 |www.kundendomain.com|info@kundendomain.com